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Thema: Mietvertrag

  1. #21
    HeiMa
    Gast

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    Zitat Zitat von Wolfgang Beitrag anzeigen
    ich will den Damen und Herren ja nicht widersprechen. Aber der Vertrag ist nicht befristet, weil er sich automatisch nach den 5 Jahren um ein jeweils weiteres Jahr verlängert, wenn nicht gekündigt wird. Ein befristeter Mietvertrag ist nach meinem Verständnis ein Vertrag, der an einem bestimmten Tag endet.
    Der Vertag ist befristet.
    In P verlängert sich der befristete Mietvertrag automatisch um dieselbe Zeit, wenn nicht widersprochen wird.
    Frist für Vermieter: ein Jahr vor Ablauf der Mietzeit
    Frist für Mieter: 120 Tage

    Steht im Artigo 1096, 1097, 1098 im Nova Lei do Arrendamento Urbano, NLAU

    Ich kann zwar nicht so gut portugiesisch, aber kannst es ja mal nachlesen.

  2. #22
    HeiMa
    Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Wolfgang Beitrag anzeigen
    Ich weiß nur von einem Nachbarn, dass der an die 5 Jahre gebunden war, weil in seinem Vertrag eine automatische Verlängerung bereits vereinbart war.
    Wenn er Vermieter war ist es richtig, dann ist er an die 5 Jahre gebunden.

    Meine Angaben, die man auch nachlesen kann, beziehen sich nur auf das neue Gesetz ab 28. Juni 2006.

  3. #23
    Forianer
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    Standard

    Da ist dein Nachbar wohl einer Fehlinformation aufgesessen, denn die automatische Verlängerung bedeutet nicht, dass der Vertrag unbefristet ist.
    Ist in dem Link oben ausführlich beschrieben. Die automatische Verlängerung ist ja im Endeffekt nur eine Vereinfachung, damit man nicht einen neuen Vertrag aufsetzen muss. Ist ja bei Sapo etc. auch nicht anders.

    Ist ja eigentlich auch mehr oder weniger logisch, dass ein Mieter nicht 5 Jahre in einer Wohnung festhängt. Das Verhältnis Mieter-Vermieter ist eben absolut nicht symmetrisch, weshalb auch deutliche Unterschiede in den Rechten und Pflichten gerechtfertigt sind.
    Geändert von euzinho (11.10.2009 um 01:28 Uhr)

  4. #24
    « Mein Wohnort auf der Karte Avatar von El Muto
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    Hallo Leute,

    ich wollte nur nochmal bestätigen, dass Heike völlig recht hat. Dazu braucht man keinen Rechtsanwalt zu konsultieren...

    Ein befristeter Mietvertrag kann vom Vermieter nicht vor Ablauf der Frist gekündigt werden. Und verlängert sich automatisch, wenn der Vermieter nicht mindestens ein Jahr vor Ablauf den Vertrag kündigt.

    Der Mieter kann immer innerhalb von 120 Tagen kündigen, egal ob der Mietvertrag befristet ist oder nicht. Man kann also als Mieter auch einen auf 5 Jahre befristeten Mietvertrag ohne weiteres nach 4 Monaten kündigen, sprich vom Moment der Kündigung an zahlt man noch für weitere 4 Monate Miete und muss bis spätestens dann die Wohnung räumen.

    Das gilt wohlbemerkt nur für Mieter, die in dem Mietobjekt wohnen. Das gilt nicht für Mietverträge von Geschäften usw.
    Viele Grüße aus Coimbra
    El Muto

    Er sieht nur schwarz und weiß die ganze Welt, die Zwischentöne sieht er nicht.
    Weil ihm das schwarz und weiß viel leichter fällt - er hat zuwenig Licht. (Arik Brauer)

  5. #25
    Majestixx Mein Wohnort auf der Karte Avatar von Wolfgang
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    und das ist genau der Punkt. Es ist ein Geschäftsraum gewesen.

    Man lernt nie aus

    Wolfgang
    Wolfgang

    Fruchtsäfte haben 12 Vitamine * Jägermeister hat 56 Kräuter


  6. #26
    Forianer Mein Wohnort auf der Karte Avatar von Kielian
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    584

    Standard Mietverträge

    Hier mal eine Übersicht von Wohnraummietverträgen
    Vertragslaufzeit sowie Beendigung von Wohnraummietverträgen durch Widerspruch und/oder Kündigung(Sonderregelungen gelten bei Alt-Verträgen,die vor dem 28.06.2006 abgeschlossen wurden).

    Befristete Verträge:Laufzeit mindestens 3 und höchstens 30 Jahre:Ausnahme z.B.Ferienwohnung.
    Beendigung
    Mieter=Beendigung nach Ablauf der Vertragszeit:Widerspruch 120 Tage im voraus

    Ordentliche Kündigung:Frist von 120 Tagen
    Außerordentliche Kündigung:Nichterfüllung des Vertrages,z.B.Hinderung an der Nutzung

    Vermieter=Beendigung nach Ablauf der Vertragszeit:Widerspruch 1 Jahr im voraus
    Außerordentliche Kündigung:Nichterfüllung des Vertrages,Z.B.Zahlungsverzug

    Unbefristete Verträge

    Mieter=Ordentliche Kündigung:Frist von 120 Tagen
    Außerordentliche Kündigung:Nichterfüllung des Vertrages,z.B.Hinderung an der Nutzung

    Vermieter=Außerordentliche Kündigung:Eigenbedarf oder umfassende Retaurierungsarbeiten.(Abfindung:1 Jahresmiete)
    Ordentliche Kündigung:Frist von 5 Jahren
    Außerordentliche Kündigung:Nichterfüllung des Vertrages,z.B.Zahlungsverzug


    Quelle:ESA 01/08
    Autor : RA Dr.Alexander Rathenau,Lagos

    Der Glatzkopf,der die Glatze föhnt,hat mit dem Schicksal sich versöhnt.

    http://www.kieler-woche.de/

  7. #27
    Forumshex' Mein Wohnort auf der Karte Avatar von Chica
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    Monchique aufm Berch

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    guten morgen kielian -
    und vielen dank für die aufstellung.
    um abraço da Chica, der forums
    tlm: +351 91 993 1234

    „Wer widerspricht, ist nicht gefährlich. Gefährlich ist, wer zu feige ist zu widersprechen.“
    Napoleon I. Bonaparte

    "Leben in Portugal": Die große Info-Datenbank der Portugallier

  8. #28
    HeiMa
    Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Kielian Beitrag anzeigen
    ....
    Befristete Verträge:Laufzeit mindestens 3 und höchstens 30 Jahre:Ausnahme z.B.Ferienwohnung....
    [
    Das muss mindestens 5 und höchstens 30 Jahre heißen.

  9. #29
    Forianer Mein Wohnort auf der Karte
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    Freunde von mir haben in ihrer Wohnung einen Mieter, der nicht zahlt.

    1. Mietrückstand 3 Monate
    2. Mieter offenbar nie zu Hause
    (niemand öffnet die Tür)
    3. Polizei angerufen und um Beistand gebeten.
    4. Polizeibeamte kommen und sind Zeugen.
    5. Tür aufgebrochen (Polizei dabei)
    6. Hab & Gut des Mieters in die Mülltonne geworfen (Polizei dabei)
    7. Neues Schloss eingesetzt, Wohnung gesäubert.
    8. Neuer Mieter bezieht Wohnung.
    9. Fertig.

    Ein Rechtsweg wie aus einem Märchenbuch.....

  10. #30
    Forianer
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    Ich frage mich, ob das rechtens war Kann sein, dass der Vermieter sogar verklagt werden könnte, theoretisch, auch wenn der Mieter vermutlich keinen Wert auf den Rechtsweg legt. Normalerweise vergehen vom Wunsch des Vermieters, seinen Mieter warum auch immer loszuwerden, bis zum tatsächlichen rechtmäßigen Rauswurf mindestens 9 Monate, habe ich wo gelesen.
    Aber wenn der Mieter nie zuhause ist, gilt die Wohnung eh als Ferienwohnung oder dergleichen, nicht als reguläre Wohnung. Vielleicht gelten da wieder andere Gesetze.

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